Sauerland: Reiter müssen gültige Reiterplakette haben

Wenn Sauerländer Reiter auf öffentlichen Straßen und Wegen unterwegs sind, müssen ihre Pferde eine gültige Pferdeplakette tragen

© Hochsauerlandkreis

Auch ein Pferd muss ein Kennzeichen tragen, wenn sein Reiter mit ihm auf öffentlichen Wegen im Sauerland unterwegs ist. Seit Jahresbeginn sind nur die Reitkennzeichen mit orangefarbiger Plakette und der Jahreszahl "25" gültig. Der Hochsauerlandkreis erinnert daran, die Jahresplaketten für das Jahr 2025 gemäß den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes zu erwerben.

Jeder, der in der freien Landschaft oder im Wald reitet bzw. ein Pferd führt, muss ein gut sichtbares und beidseitig am Zaumzeug des Pferdes angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Reiten und Führen eines Pferdes ohne gültiges Kennzeichen sei eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, so der HSK.

Unter den Begriff "Pferd" fallen im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes NRW alle Tiere der Gattung "equus". Dazu gehören nicht nur die großen Pferderassen, sondern auch Ponys und Esel. Vor diesem Hintergrund gilt die Kennzeichnungspflicht auch für Esel und Ponys, die geritten oder geführt werden.

Die Reitkennzeichen werden beim Hochsauerlandkreis von der Unteren Naturschutzbehörde ausgegeben und auf Antrag zugesandt.

Das Antragsformular findet ihr unter: https://www.hochsauerlandkreis.de/fileadmin/user_upload/Fachbereich_3/FD_35/FD35_Antrag_2025_auf_Ausgabe_eines_Reitkennzeichens.pdf

Kosten

Es werden im HSK im Schnitt jährlich 500 Reitkennzeichen ausgegeben, so der Hochsauerlandkreis.

 

Kosten:

 

für Privatreiter:

Erstantrag (inkl. der Tafeln): 40,30 Euro

Folgeantrag: 30,30 Euro

 

für Gewerbliche Anträge (Vermietung):

Erstantrag (inkl. der Tafeln): 90,30 Euro

Folgeantrag: 80,30 Euro

 

In den Kosten ist jeweils die gesetzliche Reitabgabe in Höhe von 25 Euro enthalten, die an das Land abgeführt wird.

Hintergrund

Über die Nummer des Reiterkennzeichens kann zum Beispiel im Fall eines Unfalls die Naturschutzbehörde den Halter des Pferdes ermitteln. Der ist verpflichtet aufzuzeichnen, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist und hat diese Aufzeichnungen den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Die Reitabgabe ist zweckbestimmt. Sie wird für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen genutzt. Hierzu gehören auch die Ausgaben für die Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen sowie Ersatzleistungen für die durch den Reitbetrieb an Grundstücken entstandenen Schäden.

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