Hausdurchsuchung bei Mendener Politikerin rechtswidrig
Veröffentlicht: Dienstag, 09.09.2025 07:13
Das Arnsberger Landgericht hat eine Hausdurchsuchung bei einer damals 17-jährigen SPD-Politikerin für rechtswidrig erklärt. Sie soll vor einer Wahlkampfveranstaltung des CDU-Kanzlerkandidaten Friedrich Merz Graffitis an die Mendener Schützenhalle gesprüht haben.

Die damals 17-Jährige wurde verdächtigt, gemeinsam mit einem Bekannten Parolen wie „GEGEN DIE POLITIK DER REICHEN UND RECHTEN!“ oder „HAU AB MERZ“ an die Schützenhalle in Menden gesprüht zu haben. Das Ganze soll einen Tag vor dem Wahlkampfauftritt von CDU-Kanzlerkandidat Friedrich Merz passiert sein, der dort im Januar vor Ort war. Laut Medienberichten kam es am frühen Morgen des 1. April zu einer Hausdurchsuchung im Elternhaus der damals 17-jährigen SPD-Politikerin. Diese wurde vom Arnsberger Amtsgericht angeordnet. Laut Arnsberger Landgericht war die Durchsuchung aber rechtswidrig. Das liegt unter anderem daran, dass kein begründeter Beweis gegen die Mendenerin vorlag, so eine Sprecherin des Landgerichts.
Zu wenig Beweise für Hausdurchsuchung
Die Ermittlungen stützten sich auf eine Zeugenaussage und einen anonymen Hinweis. "Die Personenbeschreibung laut Zeugenhinweis sei zu vage und ermögliche keine Identifizierung eines Tatverdächtigen", heißt es von der 2. Großen Jugendkammer des Landgerichts in Arnsberg. Eine Zeugin beobachtete in der Tatnacht um etwa 00:15 Uhr zwei Personen im Alter von etwa 20 bis 25 Jahren in der Nähe des Schützenheims. Laut Beschreibung der Zeugin handelte es sich um eine Frau mit hellen Haaren und einen Mann mit dunkleren Haaren. Die Gesichter konnte die Zeugin jedoch nicht erkennen. Anfang Februar ging dann ein anonymes Hinweisschreiben bei der Polizei ein. Darin wurde die 17-Jährige mit der Tat in Verbindung gebracht. Auch dieser Beweis reiche nicht für eine Hausdurchsuchung aus. "Die anonymen Angaben enthielten keinerlei Anknüpfungstatsachen, woher der unbekannte Mitteiler seine Anschuldigungen herleite", so das Landgericht. Außerdem bemängeln die Richter, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nicht aktenkundig gemacht wurde, wie sonst üblich.