Warsteiner Brandstifter steht erneut vor Landgericht

Vor dem Landgericht Arnsberg muss sich heute erneut ein 43-jähriger Warsteiner verantworten.  Er wurde bereits vor rund anderthalb Jahren wegen mehrfacher Brandstiftung verurteilt. Das Urteil von vier Jahren und sechs Monaten in einer Entzugsanstalt hatte er erfolgreich am Bundesgerichtshof angefochten.

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Der Fall des 43-jährigen Warsteiners muss nun erneut vor dem Landgericht Arnsberg verhandelt werden. Er wurde bereits im November 2023 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zusätzlich erhielt er eine weitere Strafe von drei Jahren und zehn Monaten, die frühere Geldstrafen und eine Einziehung aus einem früheren Urteil berücksichtigt. Außerdem ordnete das Landgericht die Unterbringung in einer Entzugsanstalt an. Dort sollte er die ersten vier Jahre und sechs Monate seiner Strafe verbüßen.

Serie von Brandstiftungen

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Angeklagte zwischen August 2022 und April 2023 insgesamt sechs Feuer gelegt hat, u.a. hatte er an der Hauptstraße in Warstein entlang der B55 drei Mehrfamilienhäuser in Brand gesteckt, so auch bei seiner letzten Tat im Frühjahr 2023. Damals musste die Feuerwehr sogar zwei Personen aus dem brennenden Gebäude befreien. Bei allen Bränden, für die der Mann jetzt verurteilt wurde, war laut Anklage erheblicher Sachschaden entstanden. Die Brandserie in Sauerland begann im Sommer 2022. Damals setzte der Brandstifter ein leerstehendes Mehrfamilienhaus in Brand. Das nächste Mehrfamilienhaus – ebenfalls an der Hauptstraße – zündete er im Oktober an. Vorher soll der Mann einen VW-Crafter in Meschede in Brand gesteckt haben. Seine vermutlich letzte Tat führte ihn erneut zur Warsteiner Hauptstraße an die B55.

Diese Tat hatte einen dramatischen Einsatz zur Folge, wie es die Feuerwehr Warstein damals beschrieb: "Das Feuer hatte das Treppenhaus des mehrstöckigen Gebäudes bereits komplett in dicken schwarzen Rauch gehüllt. Im obersten Stockwerk standen zwei Personen in dem hochtoxischen Brandrauch und versuchten durch Schreien und Winken auf sich aufmerksam zu machen. Die beiden Jugendlichen wurden schnellstmöglich mit der Drehleiter aus dem verrauchten und brennenden Gebäude gerettet. Parallel gingen mehrere Trupps unter Atemschutz in das Gebäude, um nach weiteren vermissten Personen zu suchen. Bei Nullsicht kämpften sich die Trupps Etage um Etage vor. Auch die Nachbargebäude wurden durch die Einsatzkräfte zunächst evakuiert. Alle weiteren Personen, die sich im Haus aufgehalten hatten, konnten sich eigenständig in Freie retten."

Für diesen Feuerwehreinsatz musste die B55 stundenlang gesperrt werden.

Revision erfolgreich

Der Mann aus Warstein legte Revision beim Bundesgerichtshof gegen das Urteil ein. Diese Revision hatte teilweise Erfolg. Die Anordnung, den 43-Jährigen in einer Entzugsanstalt unterzubringen, wurde aufgehoben. "Die Unterbringung setzt voraus, dass der Täter einen Hang hat, übermäßig Alkohol oder Drogen zu konsumieren, was zu einer dauerhaften und schwerwiegenden Beeinträchtigung seiner Lebensgestaltung führt. Diese Voraussetzungen waren nicht ausreichend belegt", so die Bundesrichter in ihrem Urteil.

Die Kammer des Landgerichts stellte fest, dass der Angeklagte seit seiner Jugend alkohol- und heroinabhängig ist. Diese Abhängigkeit zeige sich unter anderem durch ein Alkoholentzugssyndrom nach seiner Inhaftierung. Es fehle an konkreten Feststellungen, die eine dauerhafte und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Angeklagten durch seinen Konsum belegen, so die Bundesrichter in ihrem Urteil. 

Es wurde außerdem nicht festgestellt, dass die Brandstiftungen des Angeklagten überwiegend auf seinen Alkohol- und Drogenkonsum zurückzuführen sind, so der Bgh. "Die Substanzkonsumstörung muss für das Tatgeschehen mehr als andere Umstände ausschlaggebend sein. Eine bloße Mitursächlichkeit reicht nicht aus. Das Landgericht hat keinen Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit des Angeklagten und seinem Drang zur Brandstiftung festgestellt", so die Bundesrichter. Angesichts der schweren Suchterkrankung des Angeklagten sei eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Therapieerfolg nicht offensichtlich. Das Gericht müsse darlegen, welche konkreten Anhaltspunkte nahelegen, dass es innerhalb des maßgeblichen Zeitraums nicht mehr zu hangbedingten Taten kommt, so die Bundesrichter.

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