Tödliches Autorennen: BGH bestätigt Urteil des Landgerichts

Ein Urteil wurde bestätigt. Der Porschefahrer muss erneut vor Gericht. Es geht um einen Unfall mit Todesfolge aus dem Jahr 2018.

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Der Bundesgerichtshof hat heute das Urteil im sogenannten Raserprozess des Arnsberger Landgerichts in weiten Teilen bestätigt. Die Revision der beiden beteiligten Fahrer wurde verworfen. Das Urteil im Einzelnen findet ihr weiter untern. Das Landgericht Arnsberg hatte nach einem verbotenen Autorennen den Audi Fahrer zu 3 Jahren und 9 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Der Porsche-Fahrer wurde zu 9 Monaten auf Bewährung verurteilt. Bei dem Unfall auf der B229 hatten sich die beiden Verurteilten 2018 ein Rennen geliefert. Beim Überholen in einer Kurve fuhr einer der Angeklagten mit seinem Auto in ein entgegenkommendes Fahrzeug.

Dabei kam eine Frau ums Leben gekommen, vier Menschen in dem Auto wurden zum Teil schwer verletzt.


Verfahren gegen Porschefahrer muss neu aufgerollt werden

Gegen den Porschefahrer müsse das Verfahren neu aufgerollt werden, heißt es. Der Mann hatte wegen des illegalen Rennens auf einer Landstraße im Januar 2020 eine Bewährungsstrafe von neun Monaten erhalten.

Der BGH hob dieses Strafmaß aber auf und erweiterte den Schuldspruch nun um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung in vier Fällen.

Eine Sprecherin des Landgerichts sagte, man wisse noch nicht, ob das BGH den Fall an Arnsberg zurückverweise. Normalerweise gingen solche Fälle an das Ursprungsgericht zurück, es gebe aber auch andere Beispiele.

Urteil BGH in Karlsruhe

Der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er den Schuldspruch gegen den Angeklagten P. um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung in vier Fällen ergänzt sowie den Strafausspruch aufgehoben. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Dabei hat der Senat dieses Verfahren zum Anlass genommen, zu grundsätzlichen Fragen Stellung zu nehmen, die durch die neu in das Strafgesetzbuch eingefügte Vorschrift zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) aufgeworfen worden sind. Dies betrifft insbesondere den Rennbegriff, aber auch die Frage der Zurechnung von konkret eingetretenen Gefahren, wenn sie unmittelbar von anderen Rennteilnehmern verursacht worden sind.

Vorinstanz:

Landgericht Arnsberg – Urteil vom 20. Januar 2020 –

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 315d StGB - Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

1.…,

2.als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder

3.…,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) ….

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Quelle: BGH

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