
Einsame Herzen, die auf deutschen oder ausländischen Online-Partnerportalen nach der großen Liebe suchen, sollten sich der Gefahr von Kostenfallen bewusst sein, das rät das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland anlässlich des Valentinstages. Es erhält regelmäßig Beschwerden zu Online-Singlebörsen – etwa wegen automatischer Vertragsverlängerungen, versteckter Zusatzleistungen, hoher Forderungen nach einem Widerruf oder fiktiven Profilen.
Automatische Vertragsverlängerung muss klar erkennbar sein
Viele Online-Partnerbörsen bieten Probe- oder Kurzmitgliedschaften, die sich nach Ablauf automatisch in kostenpflichtige Langzeitverträge verlängern, so die Verbraucherschützer. Wer nicht rechtzeitig kündige, sitze schnell in einem teuren Abonnement fest.
Rechte des Nutzers
Europaweit gilt: Eine automatische Vertragsverlängerung ist nur wirksam, wenn Verbraucher vor Vertragsschluss klar, verständlich und hervorgehoben darüber informiert werden.
Für Verträge, auf die deutsches Recht anwendbar ist, gelte zudem: Seit 2022 sind automatische Verlängerungen nur noch zulässig, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgen und jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden können.
Wertersatz nach Widerruf – Kostenfalle „Starterpakete“
Grundsätzlich haben Nutzer von Online-Partnerbörsen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Viele Anbieter verlangten aber trotz fristgerechten Widerrufs hohe Zahlungen – häufig unter Berufung auf einen angeblichen Wertersatz für bereits erstellte Partnervorschläge.
Gerichte haben klargestellt, dass Wertersatz in der Regel nur zeitanteilig berechnet werden darf, heißt es. Einige Anbieter reagieren darauf mit gesondert bepreisten „Starterpaketen“, die zusätzliche Leistungen wie Premium-Services, Profiloptimierungen oder Beratungsgespräche enthalten.
Kosten oft im Kleingedruckten versteckt
Die Kosten von Starterpaketen werden von Verbrauchern häufig übersehen, da sie im Kleingedruckten stehen, heißt es. Auch hier müssen Anbieter transparent über Art und Kosten der Zusatzleistungen informieren.
Unterschied zwischen Widerruf und Kündigung
Nach Erfahrung des EVZ Deutschland verwechseln viele Nutzer Widerruf und Kündigung. Während ein Widerruf den Vertrag rückwirkend aufhebe, beende eine Kündigung den Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt. Wer noch in der 14-tägigen Widerrufsfrist liegt, sollte ausdrücklich den Widerruf erklären – eine Kündigung genügt dafür nicht.
Fiktive Profile
Auf Dating-Plattformen kommt es vor, dass Nutzer von fiktiven Profilen kontaktiert werden, hinter denen keine echten Personen stehen, die nach einem Partner suchen, so die Verbraucherschützer. Teilweise handele es sich dabei um vom Anbieter eingesetzte Profile, die Nutzer dazu bewegen sollen, länger auf dem Portal zu bleiben. Hinweise auf den Einsatz solcher Profile finden sich manchmal auch in den AGB, aber nur versteckt, wodurch sich Verbraucher in die Irre geführt fühlen. Gerichte haben entschieden, dass bloße Hinweise im Kleingedruckten nicht ausreichen.