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Strafverschärfung beim Einsatz von K.-o.-Tropfen
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Strafverschärfung beim Einsatz von K.-o.-Tropfen

Im Hochsauerlandkreis sind der Polizei in diesem Jahr 14 Verdachtsfälle auf K.-o.-Tropfen bekannt geworden

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Der Bundestag entscheidet heute über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen“. Neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen sollen künftig ausdrücklich auch gefährliche „Mittel“, also auch K.-o.-Tropfen, erfasst werden.

14 Verdachtsfälle im HSK in diesem Jahr

Der Kreispolizeibehörde Hochsauerlandkreis sind im laufenden Jahr bislang 14 Sachverhalte bekannt, bei denen Betroffene oder Zeugen den Verdacht äußerten, dass unbemerkt eine betäubende Substanz verabreicht worden sein könnte, so die Polizei auf Anfrage von Radio Sauerland. In keinem dieser Fälle liegt der Polizei bislang ein positiver toxikologischer Befund vor. Im letzten Fall ist das Ergebnis noch nicht eingetroffen. Bei einem Teil der Fälle verliefen die veranlassten Untersuchungen ohne entsprechenden Nachweis. In anderen Fällen wurde der Sachverhalt erst mit zeitlichem Abstand mitgeteilt, sodass keine rechtzeitige Blut- oder Urinprobe mehr genommen werden konnte. Verdachtsfälle hat es u.a. während der Karnevalstage in Arnsberg und Marsberg-Westheim und auf der Michaeliskirmes in Brilon gegeben.

Ein fehlender toxikologischer Nachweis bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass keine Substanz verabreicht wurde. Unter dem Begriff „K.o.-Tropfen“ werden unterschiedliche Stoffe zusammengefasst. Einige davon sind nur für einen begrenzten Zeitraum nachweisbar. Entscheidend sei unter anderem die verwendete Substanz, die Dosis, der Zeitpunkt der Probenentnahme und der Umfang der toxikologischen Untersuchung, so die Polizei.

Ermittlungen

Die Polizei nimmt jeden entsprechenden Verdacht ernst und prüft, ob Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Neben toxikologischen Befunden können dabei unter anderem Aussagen von Betroffenen und Zeugen, Videoaufzeichnungen, sichergestellte Getränkereste oder weitere Spuren von Bedeutung sein. Bislang konnte in keinem der diesjährigen Fälle ein konkreter Tatverdächtiger ermittelt und der Verdacht einer heimlichen Verabreichung beweissicher bestätigt werden. Kriminalrat Özkan, Leiter der Direktion Kriminalität, betont: „Die Polizei im HSK verfolgt alle bekannt gewordene Fälle rund um K.o.-Tropfen konsequent und schöpft alle in Frage kommenden Möglichkeiten aus, um solch hinterhältige Taten aufzuklären.“

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Problem des Nachweises - Herausforderungen bei der Strafverfolgung

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Die Wirkung von K.o-Tropfen ist sehr individuell und unkalkulierbar, weil sie unter anderem davon abhängt, wie viel Alkohol die betreffende Person parallel getrunken hat. Oft sind die Opfer über mehrere Stunden bewusstseinsgetrübt, von benommen bis schwer komatös. Das heißt, sie haben keine Kontrolle über ihr Verhalten und können sich meist später auch nicht mehr erinnern. Besonders tückisch bei K.o.-Tropfen ist, dass sie farb- und geruchlos sind. Das heißt, ein Opfer kann den Wirkstoff im Getränk nicht sehen, riechen und auch nur schwer schmecken. Etwa 10 bis 20 Minuten nach der Einnahme zeigt sich die Wirkung von K.o.-Tropfen. Oft sind die Opfer zunächst euphorisiert und fühlen sich gut. Es folgen jedoch Übelkeit, Schwindel und eine plötzlich auftretende, bleierne Müdigkeit - ein Warnsignal. In der Regel wird das Opfer dann benommen oder befindet sich in einem Zustand der Willenlosigkeit. Weil K.o.-Tropfen auch eine enthemmende Wirkung haben, kann es zu für das Opfer untypischen Handlungen kommen. Die Wirkungszeit von K.o.-Tropfen beträgt mehrere Stunden. Im Anschluss schlafen die Opfer und wachen wieder auf, meist ohne sich an etwas zu erinnern.

Polizei: Bei Verdacht auf K.-o.-Tropfen sofort Hilfe suchen

Wer die oben genannten Symptome bemerkt oder das das Gefühl hat, dass einfach irgendetwas nicht stimmt, sollte sofort Hilfe suchen. Das Schlimmste in dieser Situation wäre es nun, allein und unbeobachtet zu sein. Betroffene sollten sich stattdessen sofort an das Personal wenden oder begleitenden Personen Bescheid geben. Notfalls können diese dann den Rettungsdienst unter der Telefonnummer 112 alarmieren. Freunde, Freundinnen und Bekannte, die ungewöhnliches Verhalten bei einer Person beobachten, sollten alarmiert sein. Die Betroffenen verhalten sich motorisch und psychisch auffällig, torkeln zum Beispiel oder zeigen unerklärliche Stimmungshochs oder -tiefs. Insbesondere in Kombination mit übermäßigem Alkoholkonsum sind die Auffälligkeiten häufig schwierig zu deuten. Betroffene sollten nicht allein gelassen und im Zweifel ärztlichen Rat geholt werden.

Einsatz von K.o.-Tropfen ist eine Straftat

Jemandem K.o.-Tropfen zu verabreichen, ist eine Straftat, die angezeigt werden sollte. Nur so lässt sich verhindern, dass Täter oder Täterinnen dies immer wieder tun. Damit eine Anzeige erfolgreich ist, muss im Rahmen einer Blut- oder Urinuntersuchung nachgewiesen werden, dass die Droge im Körper ist. Das muss zeitnah geschehen, denn: K.o.-Tropfen sind nur für wenige Stunden nachweisbar.

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Gesetzentwurf der Bundesregierung

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Hintergrund des Gesetzentwurfes ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2024, wonach über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen bei einem sexuellen Übergriff keine „gefährlichen Werkzeuge“ sind. Solche Fälle fallen im Sexualstrafrecht deshalb bislang unter einen Auffangtatbestand mit einer Mindeststrafe von drei statt fünf Jahren. Künftig sollen sie auch als „besonders schwere sexuelle Übergriffe“ gelten.

Als gefährlich sollen laut Entwurf Werkzeuge oder Mittel gelten, die im konkreten Fall geeignet sind, „erhebliche Verletzungen oder erhebliche gesundheitliche Schäden herbeizuführen“. Eine unmittelbare Einwirkung des Täters von außen soll dafür nicht erforderlich sein. Explizit führt die Bundesregierung in der Begründung aus, dass der Tatbestand damit auch K.-o.-Tropfen erfassen soll, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung unter „Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“ fallen.

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