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Klage gegen A445 abgewiesen
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Klage gegen A445 abgewiesen

Lückenschluss zwischen Werl und Hamm kann kommen

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Der Lückenschluss zwischen Werl und Hamm kann kommen. Richter in Leipzig haben heute am Bundesverwaltungsgericht Klagen gegen den Neubau der A 445 zwischen Werl/Nord und dem Anschluss an die A 2 bei Hamm/Rhynern abgewiesen. Auch viele Autofahrer aus dem Sauerland nutzen die A 2 bei Hamm, wenn sie in Richtung Norden, zum Beispiel ins Ruhrgebiet oder nach Westfalen unterwegs sind.

Damit endet eine jahrelange juristische Auseinandersetzung. Zwei Wochen nach der zweitägigen Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Urteil. Es hatte zwei Klagen gegeben: von der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU) NRW, zu der auch die Bürgerinitiative „StoppT A 445“ gehört, und von einem Landwirt. Beide wurden abgewiesen.

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Stand jetzt

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Derzeit kreuzt die A 445 die A 44 beim Autobahnkreuz Werl, verläuft westlich von Werl nach Norden und endet mit einem Anschluss an die Bundesstraße B 63. Die B 63 quert im weiteren Verlauf den Ortsteil Hilbeck der Stadt Werl und erreicht bei Hamm/Rhynern die A 2. Der verfahrensgegenständliche Autobahnabschnitt soll von Werl/Nord bis zur Anschlussstelle Hamm/Rhynern führen, so dass die A 2 und die A 44 auf der Höhe von Werl und Hamm durch die durchgehende Autobahn A 445 verbunden werden. Das Vorhaben soll den Ort Hilbeck entlasten, der täglich unter Durchfahrverkehr leidet.

Die Bezirksregierung Arnsberg stellte im Dezember 2020 den Plan für das Vorhaben fest. Nach 2 Klagen im Jahr 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gerichtliche Verfahren zunächst aus. Die Autobahn GmbH des Bundes untersuchte in den Folgejahren vertieft die Auswirkungen des Vorhabens auf Wasserkörper und erstellte einen Klimabericht. Diese Untersuchungen würdigte die Bezirksregierung Arnsberg in einem ergänzenden Beschluss aus dem Dezember 2024. Das Vorhaben selbst blieb im Wesentlichen unverändert.

Die gegen den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Jahres 2024 weitergeführten Klagen blieben – abgesehen von einer Detailfrage – erfolglos.

Die Planrechtfertigung des Vorhabens folgt aus § 1 Abs. 2 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes. Diese Festlegung ist für das gerichtliche Verfahren bindend. Sie ist sowohl mit Verfassungs- als auch mit Unionsrecht vereinbar, so das Gericht.

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Planungen nicht zu beanstanden

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Die Planung war inhaltlich nicht zu beanstanden, so das Gericht heute. Sie verstößt nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Dies gilt insbesondere für die Auswirkungen auf den Bewerbach, einen 11 km langen Bach, der über den Salzbach in die Ahse mündet. Die vorgesehene Verlegung auf einer Länge von 75 m und der Eintrag von Chlorid durch Straßenabwässer sind geringfügig und verschlechtern den ökologischen Zustand nicht, so das Gericht weiter. Die prognostizierte Erhöhung des Gehalts von Benzo(a)pyren im Umfang von 0,000022 Mikrogramm/Liter bleibt unterhalb der Messbarkeitsschwelle. Auch weitere wasserrechtliche Einwände wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.

Die Planung beachtet das Habitat- und Artenschutzrecht, heißt es. Das Vorhaben liegt außerhalb des festgesetzten Vogelschutzgebietes Hellwegbörde; es führt auch nicht durch ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet. Die zum Schutz eines rund 1,3 km entfernt von der Trasse brütenden Rotmilans angeordneten Maßnahmen reichen aus, ebenso die – vor Betriebsfreigabe auf ihre Wirksamkeit zu prüfenden – Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen. Weitergehender Lärmschutz war nicht erforderlich, insbesondere nicht zum Schutz eines an der Trasse gelegenen Wohngrundstücks im Außenbereich, so das Gericht weiter.

Die Belange des Klimaschutzes seien nach der Nachbesserung 2024 ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingegangen. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zwang nicht dazu, das Vorhaben insgesamt aufzugeben. Auch eine umfassende erneute Prüfung der räumlichen Alternativen war nicht erforderlich. Denn es war nicht ersichtlich, dass sich diese Alternativen mit Blick auf den Klimaschutz wesentlich unterscheiden.

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Reaktion der IHK Arnsberg

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Die Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland begrüßt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Klagen abzuweisen. Für die IHK ist damit eine entscheidende Hürde für eines der wichtigsten Straßeninfrastrukturprojekte der Region genommen. „Nach vielen Jahrzehnten der Planung, Diskussion und gerichtlichen Klärung muss es jetzt darum gehen, das Projekt schnellstmöglich auf die Straße zu bringen“, sagt IHK Hauptgeschäftsführer Jörg Nolte. „Mit dem heutigen Urteil entsteht unmittelbar Baurecht. Jetzt muss zeitnah mit dem Bau begonnen werden.“ Die IHK Arnsberg setzt sich seit vielen Jahren für den Lückenschluss ein. Die Verbindung zwischen der A 2 bei Hamm-Rhynern und der A 445 bei Werl schließt eine wichtige Lücke im Autobahnnetz und schafft eine leistungsfähige Verbindung zwischen den großen Ost-West-Achsen A 2 und A 44. Gleichzeitig soll sie die B 63, die extrem vom Durchgangsverkehr belastete Ortsdurchfahrt in Hilbeck und das nachgeordnete Straßennetz entlasten. Gerade für die stark industriell geprägte Wirtschaftsregion ist eine leistungsfähige und verlässliche Verkehrsinfrastruktur von zentraler Bedeutung. Unternehmen sind auf funktionie rende Lieferketten, kalkulierbare Transportzeiten und eine gute Erreichbarkeit ihrer Standorte angewiesen. Aus Sicht der IHK sind deshalb nun Bund und Autobahn GmbH gefordert, ohne vermeidbare Verzögerungen die nächsten Schritte einzuleiten. Dazu gehört insbesondere, die notwendigen finanziellen Mittel für die Umsetzung voll ständig und verlässlich bereitzustellen. Die Entscheidung sei zugleich ein wichtiges Signal für die weitere Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur in Südwestfalen.

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