
Das Interesse an der deutschen Staatsbürgerschaft im Hochsauerlandkreis hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Im gesamten Hochsauerlandkreis haben 2025 632 Menschen aus anderen Ländern einen deutschen Pass erhalten.
Die Stadt Arnsberg führt die steigende Zahl der Einbürgerungsanträge auf die Reformierung des Staatsrechts 2024 zurück. Die Reform ermöglicht eine verkürzte Einbürgerungsfrist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bereits nach fünf Jahren sowie die Beibehaltung einer weiteren Staatsbürgerschaft. Die Stadt Arnsberg hat ihre eigene Behörde für die Genehmigung von Einbürgerungen.
Für den Rest des Kreises ist der Hochsauerlandkreis zuständig.
Heute übergibt der Kreis feierlich die Einbürgerungsbescheide für 99 Menschen aus anderen Nationen. Sie haben jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Insgesamt hat der Hochsauerlandkreis in diesem Jahr 489 Menschen eingebürgert - 72 Anträge auf Einbürgerung sind abgelehnt worden. Bei der Nationalität der Eingebürgerten liegen Syrien, die Türkei und der Irak vorne.
Entwicklung der Einbürgerungen im HSK(ohne Arnsberg)
2024: 319 Einbürgerungen
2023: 209 Einbürgerungen
2022: 91 Einbürgerungen
Einbürgerungen in Arnsberg
Die größte Stadt im Hochsauerlandkreis ist Arnsberg. Sie entscheidet selber, ob Einbürgerungsanträge positiv beschieden werden. Das war im vergangenen Jahr 143 Mal der Fall. Die Stadt Arnsberg hatte ihre zweite Einbürgerungsfeier in diesem Jahr Ende November. Im Rittersaal des Alten Rathauses übergab dazu Bürgermeister Ralf Paul Bittner die Urkunden an 71 Personen. Sie wurden mit der Übergabe zu deutschen Staatsbürger:innen. Bittner wies darauf hin, dass die Stadt Arnsberg von der Vielfalt und dem gesellschaftlichen Zusammenhalt geprägt sei. Im privaten wie im beruflichen Kontext sowie in Schulen oder Vereinen komme es stets zu einem interreligiösen Austausch, der das Zusammenleben bereichere.
Voraussetzungen für eine Einbürgerung
Für einen positiven Bescheid über die Einbürgerung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu zählt ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland von mindestens fünf Jahren – bei Familienangehörigen können Abweichungen von dieser Frist in Betracht gezogen werden. Die Antragstellenden müssen zudem handlungsfähig sein und sich zur Freiheitlich Demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen. Darüber hinaus ist auch ein Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands erforderlich.
Aufenthaltsgenehmigung
Ferner müssen Antragstellende im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltsgenehmigung) sein. Nicht jeder Aufenthaltstitel berechtigt jedoch zur Einbürgerung. Die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln wird vorausgesetzt – auch hier können andere Regelungen in Betracht gezogen werden. Für eine Einbürgerung ist der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich. Für Einbürgerungen gibt es darüber hinaus auch einen Ermessensspielraum der Behörden: Eine Einbürgerung soll lt. § 9 z.B. bereits nach einer Aufenthaltszeit von drei Jahren ermöglicht werden, wenn der oder die Einbürgerungsbewerberin mit einem oder einer deutschen Staatsangehörigen in einer ehelichen oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und diese Bindung seit mindestens zwei Jahren besteht.