HSK: Warnung vor Werbebriefen

Verbraucherzentrale Arnsberg erlebt neue Beschwerde-Welle zu Verträgen des Telekommunikationsanbieters 1N Telecom GmbH.

In der Arnsberger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale häufen sich in einer neuen Welle Fragen und Beschwerden über Verträge des Telekommunikationsanbieters 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf. Das persönlich adressierte Schreiben, das auch die Telefonnummer der Empfänger enthält, bewirbt einen Telefontarif. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher halten die Werbebriefe der 1N Telecom GmbH für Post der Deutschen Telekom und gehen davon aus, mit ihrer Unterschrift lediglich ihren Telefontarif zu wechseln, so die Erfahrung der Verbraucherschützer. Stattdessen wird jedoch ein neuer Vertrag mit einem ganz anderen Unternehmen abgeschlossen und der Tarif bei ihrem bisherigen Telefonanbieter gekündigt. Wenn der Irrtum erkannt wird, wollen viele Betroffene den Vertrag widerrufen, in manchen Fällen kann das allerdings schon zu spät sein.


Was Verbraucher tun können, um sich zu schützen und was nach einem ungewollten Vertragsabschluss zu tun ist, erklärt Petra Golly, Leiterin der Verbraucherzentrale Arnsberg hier:


Werbebriefe erkennen und ungewollter Post widersprechen: Wichtigster Rat, so Petra Golly, sei die Prüfung des Werbeschreibens schon vor der Unterschrift und der Rücksendung der Dokumente. Wenn Verbraucher:innen unsicher sind, ob sie einen Werbebrief eines fremden Unternehmens oder einen Brief ihres Vertragspartners erhalten haben, sollten sie den Absender des Briefes genau prüfen und das Schreiben zum Beispiel mit einer Rechnung ihres tatsächlichen Anbieters vergleichen. „Im Zweifel kann man seinen bisherigen Vertragspartner auch zuerst kontaktieren und nachfragen, ob das Schreiben von ihm stammt.“


Vertrag widerrufen Wer ein Angebotsschreiben per Post erhält und unterschrieben zurückschickt, kann den Vertrag noch 14 Tage lang widerrufen. Dafür kann das Widerrufsformular genutzt werden, das Anbieter wie die 1N Telecom GmbH ihrem Werbebrief beigelegt haben. Die Verbraucherzentrale NRW stellt zudem einen Musterbrief für den Widerruf zur Verfügung. Petra Golly empfiehlt, ein Widerrufsschreiben nachweislich zu versenden, also am besten per Einschreibebrief. Wer keine Bestätigung des Widerrufs erhält, muss sich nicht sorgen. Unternehmen müssen einem Widerruf nicht zustimmen, damit er wirksam wird. Wenn Verbraucher jedoch trotzdem ein Willkommens- oder Annahmeschreiben erhalten, sollte das Unternehmen mit einem Nachweis auf den bereits erklärten Widerruf hingewiesen werden. Bei einem wirksamen Widerruf darf das Unternehmen keine weiteren Forderungen aus dem Vertrag stellen, da dieser aufgelöst wurde.


Rufnummernmitnahme rückgängig machen Wer einen Auftrag zur Portierung – also der Mitnahme der Rufnummer – erteilt hat, kann diesen nur beim vorherigen Anbieter rückgängig machen. Dafür muss der Vertrag mit dem neuen Anbieter wirksam widerrufen worden sein. Die Rücknahme des Portierungsauftrages, ohne dass der Vertrag mit dem neuen Anbieter rückgängig gemacht wurde, kann zu einer Schadensersatzpflicht führen. Der Anbieter 1N Telecom fordert in solchen Fällen aus Erfahrung der Verbraucherzentrale NRW teilweise einen dreistelligen Betrag als Schadensersatz. Bevor der Portierungsauftrag rückgängig gemacht wird, sollten Verbraucher somit sicherstellen, dass der neue Vertrag fristgerecht widerrufen wurde.


Rechtzeitig kündigen Wenn Betroffene die Widerrufsfrist verpasst haben und an den neuen Vertrag gebunden sind, können sie schon jetzt eine Kündigung zum Ende der Laufzeit an das Unternehmen schicken. Die Mindestvertragszeit beträgt meistens zwei Jahre. Danach können Kunden den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Eine automatische Verlängerung des Vertrages um ein weiteres Jahr, ohne die Möglichkeit einer Kündigung mit einmonatiger Frist, ist seit einer Änderung des Telekommunikationsgesetzes im Dezember 2021 nicht mehr erlaubt.


Werbung verhindern Um in Zukunft keine Werbebriefe des Unternehmens zu erhalten, kann der Datennutzung widersprochen werden. Dafür stellt die Verbraucherzentrale NRW ebenfalls einen Musterbrief zur Verfügung. Da auch bei telefonischen Werbeversuchen nie geprüft werden kann, wer am anderen Ende der Leitung spricht, raten die Verbraucherschützer solche Werbeanrufe direkt durch auflegen des Hörers zu unterbrechen. Und auch an Infoständen sollte man immer genau prüfen, welche Unterlagen tatsächlich vorgelegt werden. „Nichts ist so eilig, dass man es im Vorbeigehen und unter Zeitdruck ungelesen unterschreiben muss.“, so die Arnsberger Verbraucherzentrale.

Rat und Hilfe

Weitere Informationen gibt es hier:

Verbraucherzentrale NRW in Arnsberg

Tel. (02932) 5109701

arnsberg@verbraucherzentrale.nrw

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