Corona-Notbremse im HSK

Ab morgen (30.03.2021) gilt im Hochsauerlandkreis die Corona-Notbremse.

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Das hat das Land NRW bekanntgegeben. Grund ist, dass der Sieben-Tages-Ansteckungswert bei uns drei tage über 100 liegt. Über das Wochenende ist dieser sogenannte Inzidenzwert bei uns deutlich gestiegen und liegt jetzt bei 116,6. Damit darf sich ab morgen ein Haushalt nur noch mit einer weiteren Person im öffentlichen Raum treffen. Geschäfte, die nicht zum täglichen Bedarf gehören, dürfen nur noch einen Abholservice anbieten. Auch Museen und körpernahe Dienstleistungen wie Nagelstudios müssen wieder schließen. Allerdings könnte der HSK bei Geschäften und anderen Einrichtungen eine Ausnahme für Sauerländer machen, die einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest vorlegen können. Ob der Kreis das macht, ist noch unklar.

Regeln zur Notbremse im HSK im Überblick

Das NRW-Gesundheitsministerium führt zur Corona-Notbremse, die ab morgen (30.03.2021) im Hochsauerlandkreis gilt, folgende Regeln auf:

Kontakte sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet. Eine Ausnahme gilt an Ostern (1.- 5. April). In diesem Zeitraum dürfen sich alternativ auch zwei Hausstände mit maximal fünf Personen im öffentlichen Raum treffen. Kinder unter 14 sind auch hier nicht mitgerechnet.

Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten. (Ausnahmen durch Testoption möglich, siehe weiter unten)

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung. 

Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.

Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten etc. ist wieder untersagt.

Zudem können die betroffenen Kommunen die neugeschaffene Test-Option anordnen. Diese bedeutet, dass die Kommunen per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem MAGS anordnen können, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt. Voraussetzung ist ein entsprechend ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen.

Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter.

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