Cannabis: Staatsanwaltschaft Arnsberg prüft Verfahren

Die anstehende Legalisierung von Cannabis bedeutet für die Staatsanwalt Arnsberg einen Berg an Arbeit

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Das neue Gesetz zur Cannabislegalisierung bedeutet Stress für die Arnsberger Staatsanwaltschaft. Sie muss 3700 Verfahren überprüfen. Die kommen noch zu den anderen Verfahren hinzu, die jeden Monat bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg eingehen. Nach dem neuen Gesetz ist Cannabisbesitz jetzt nicht mehr in jedem Fall eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Pro Verfahren dauere die Prüfung etwa 10 Minuten, so Thomas Poggel von der Arnsberger Staatsanwaltschaft. Hinzu komme der Zeitaufwand für die Vorlage der Akten, ihr Transport, das Eintragen der Daten in die Vorgangsverwaltung und die Organisation der Überprüfung.

Der Bundesrat muss noch über das Gesetz zur Legalisierung von Cannabis abstimmen. Die Bundesländer Bayern und Sachsen sind strikt dagegen.

Die Vollstreckung muss dann sofort eingestellt werden.

Die Staatsanwaltschaft Arnsberg muss jedes Urteil muss daraufhin durchsehen, welche Art von Rauschgift Gegenstand der Verurteilung war, um welche Mengen es sich gehandelt hat, welche konkreten Begehungsformen vorgeworfen worden sind (Handeltreiben; Abgabe an Minderjährige… oder nur Besitz zum Eigenkonsum? Ist später eine Gesamtstrafe mit einem anderen Urteil gebildet worden, ist hier eine einschlägige Tat Gegenstand?).

Ist Gegenstand der Verurteilung (auch) eine Tat ist, die nach dem Cannabis-Gesetzt nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, sieht der Gesetzesentwurf insoweit einen Straferlass vor. Sollte das Gesetz zum 01.04.2024 in Kraft treten, dürfte z.B. eine Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Besitzes von 20 Gramm Marihuana nicht mehr vollstreckt werden. Die Vollstreckung muss dann sofort eingestellt werden. Je nach Vollstreckungsstand muss eine Fahndung gelöscht, der Verurteilte angeschrieben werden, dass er seine Zahlungen einstellt, die Entlassung angeordnet werden, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt ist. Die Gesamtstrafe muss neu festgesetzt werden, wenn die nunmehr nicht strafbare Handlung Teil einer noch nicht erledigten Gesamtstrafe ist, so Thomas Poggel. .


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