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Brillen Rottler aus Arnsberg vor dem EuGH
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Brillen Rottler aus Arnsberg vor dem EuGH

Ein Fall aus Arnsberg beschäftigt heute den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Im Mittelpunkt steht das Unternehmen Brillen Rottler.

Veröffentlicht: Mittwoch, 18.03.2026 23:00

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Brillen Rottler aus Arnsberg steht heute um 9.30 Uhr vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. In dem Verfahren geht es um einem Datenschutzfall; dort wird heute ein Urteil gefällt.

Hintergrund ist die Anmeldung eines Mannes aus Wien für den Newsletter von Brillen Rottler. Zwei Wochen später verlangte er Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten das Unternehmen verarbeitet. Brillen Rottler wertete die Anfrage nach eigenen Angaben als missbräuchlich. Daraufhin forderte der Kunde Schadenersatz. Das Unternehmen sieht den Verdacht, dass der Österreicher solche Anfragen gezielt nutzt, um später Schadensersatzforderungen zu stellen.

Der Mann aus Wien steht mit solchen Fällen offenbar nicht zum ersten Mal vor Gericht. In einem ähnlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg ging es ebenfalls um einen abonnierten Newsletter, eine Auskunftsanfrage und anschließende Schadensersatzforderungen. Das Gericht sah darin ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen und verwies auf zahlreiche ähnliche Fälle: Laut Urteil soll der Österreicher allein zwischen Ende 2022 und Oktober 2023 in 66 Fällen rund 160.000 Euro Schadensersatz gefordert haben. Der Mann hat in dem Verfahren Berufung eingelegt – das Urteil ist also nicht rechtskräftig.

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Amtsgericht Arnsberg legte den Fall dem EuGH vor

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Der Fall landete zunächst vor dem Amtsgericht Arnsberg. Dort ging es im Kern um die Frage, ob eine solche Auskunftsanfrage nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) missbräuchlich sein kann.  Außerdem soll geklärt werden, inwiefern Schadensersatzansprüche bestehen. Weil diese Fragen europäisches Datenschutzrecht betreffen, soll der EuGH heute eine rechtsverbindliche Entscheidung treffen.

Laut dem Generalanwalt des EuGH müssen bei der Auskunftsanfrage konkrete Hinweise vorliegen, dass es dem Kläger vorrangig um finanziellen Gewinn und nicht um Datenschutz geht. Gleichzeitig reicht es nicht aus, wenn im Internet Berichte über ähnliche frühere Fälle zu finden sind. Entscheidend bleibt der jeweilige Einzelfall. Damit geht es auch um die Grenzen des Auskunftsrechts nach der DSGVO.

Außerdem geht es vor dem EuGH um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden kann. Der Generalanwalt stellte klar, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn keine tatsächliche Datenverarbeitung stattgefunden hat. Schon ein vorübergehender Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann rechtlich relevant sein.

Das Urteil entscheidet darüber, wie Unternehmen mit Auskunftsanfragen nach der DSGVO umgehen müssen und wann sie diese möglicherweise ablehnen dürfen.

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