Betriebliche Weihnachtsfeier: Ja oder Nein?

Alle reden über Geburtstage und Hochzeiten unter Corona Bedingungen, aber was ist denn überhaupt mit den ganzen Weihnachtsfeiern dieses Jahr? Können sie überhaupt stattfinden? Und wenn ja, wie? 

In weniger als 2 Monaten ist Weihnachten und normalerweise finden spätestens jetzt die letzten Vorbereitungen für die internen Weihnachtsfeiern mit dem Betrieb statt.

Grundsätzlich gilt: Betriebliche Feiern sind von der Gesetzeslage her gleichzustellen mit privaten Feiern im öffentlichen Raum. Ein öffentlicher Raum können Restaurants, Kneipen, Bars oder andere Räumlichkeiten sein, die sich anmieten lassen.

Für einen kurzen Überblick lassen sich die verschiedenen Corona-Vorschriften für Feiern ganz einfach unterscheiden:

Private Feiern: Auf privaten Veranstaltungen oder Feiern gibt es zurzeit keine besonderen Vorschriften und auch keine 

  1. Private Feiern: Auf privaten Veranstaltungen oder Feiern gibt es zurzeit keine besonderen Vorschriften und auch keine Kontrollen.
  2. Private Feiern im öffentlichen Raum: Bei öffentlichen Feiern sieht es anders aus. Es muss ganz genau geplant werden, welche Menschen eingeladen werden, damit die Obergrenze von 150 Personen nicht überschritten wird. Ebenso müssen Hygienemaßnahmen angepasst und eingehalten werden. Bei allen Feiern mit mehr als 50 Gästen, muss die Stadtverwaltung mindestens 3 Werktage vorher informiert werden.
  3. Betriebliche Feiern: Betriebsfeiern sind nach Paragraph 4 der Coronaschutzverordnung in Ordnung und auch erlaubt. Wenn diese im öffentlichen Raum, beispielsweise einem Restaurant stattfinden, gelten die Vorschriften des Lokals vor Ort. Wenn im eigenen Haus, das heißt in der Firma, gefeiert wird, gelten dieselben Regeln wie bei der Arbeit.  

Auszug aus § 4 (1) der Coronaschutzverordnung:

"Versammlungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen sind innerhalb und außerhalb von Unternehmen, Betrieben und Behörden zulässig; soweit sie aus sozial-kommunikativen Anlässen erfolgen (auswärtige Teamtreffen, Betriebsausflüge, Betriebsfeiern usw.) jedoch nur im Rahmen der für den jeweiligen Veranstaltungsort nach dieser Verordnung geltenden Vorgaben (…)".

Viele Unternehmen planen beispielsweise Online-Weihnachtsfeiern mit Plätzchenbacken per Zoom-Konferenz oder kleine Outdoor-Weihnachtsmärkte auf dem eigenen Parkplatz als Alternative. 

Autoren: Celina Pegel, José Narciandi

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