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Auswirkungen der Afrikanischen Schweinepest
Wildschwein
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Auswirkungen der Afrikanischen Schweinepest

Auswirkungen auf die Vermarktung von Wildschweinfleisch und auf das Sammeln von Pilzen in den betroffenen Gebieten.

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Die afrikanische Schweinepest hat auch Auswirkungen auf die Vermarktung von Wildschweinfleisch und auf das Sammeln von Pilzen in den Sperrzonen und dem Monitoringgebiet. Darauf weist das Veterinäramt des Hochsauerlandkreises hin.

Für Wildschweinfleisch aus der Sperrzone I ist eine Vermarktung innerhalb Deutschlands grundsätzlich möglich. Das Wildschweinfleisch darf unter Einhaltung der geltenden Untersuchungs- und Hygienevorschriften durch den Jäger direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels vermarktet werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass die vorgeschriebenen Untersuchungen mit entsprechend negativem Ergebnis abgeschlossen sind, heißt es.

Im ASP-Monitoringgebiet bestehen keine zusätzlichen durch die ASP bedingten Vermarktungsbeschränkungen für Wildschweinfleisch. Erlegte Wildschweine können unter Beachtung der geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften und der vorgeschriebenen Probennahme vermarktet werden.

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Waldbesuch und Pilze sammeln

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In der Sperrzone II und im Kerngebiet ist das Sammeln von Pilzen abseits der Wege aktuell nicht erlaubt. Betroffen sind der Großraum Schmallenberg und Randbereiche von Winterberg, Hallenberg und Eslohe.

Nach der geltenden tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung für die Sperrzone II und das Kerngebiet ist es untersagt, den Wald abseits der Wege zu betreten. Diese Regelung gilt auch für Urlauber, Ausflügler. Wildschweine könnten durch die menschlichen Aktivitäten abseits der Wege aufgeschreckt und aus ihren gewohnten Aufenthaltsbereichen verdrängt werden. So könnten infizierte Tiere das Virus in bislang nicht betroffene Gebiete verschleppe.

Darüber hinaus ist auch eine indirekte Verbreitung von Virusmaterial durch den Waldbesucher abseits der Wege denkbar. Wenn an Schuhwerk oder Kleidung infektiöses Material aus dem Wald anhaftet und anschließend in andere Gebiete verschleppt wird. Aus diesen Gründen ist es wichtig, das geltende Wegegebot konsequent einzuhalten, so das Veterinäramt.

Es gelte die Betretungsregelungen einzuhalten, so das Amt: Tore schließen, Hunde in der Sperrzone II und dem Kerngebiet an der Leine führen (Großraum Schmallenberg und Randbereiche, Eslohe, Winterberg und Hallenberg), auf den Wegen bleiben und keine Lebensmittel im Wald entsorgen.

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