Corona-Kontaktbeschränkungen in NRW auch für Geimpfte

Feiern nur noch mit höchstens zehn Personen, Großveranstaltungen ohne Zuschauer - auch in Nordrhein-Westfalen werden kurz vor Silvester die Corona-Regeln verschärft.

Wenige Tage vor dem Jahreswechsel müssen sich die Menschen in Nordrhein-Westfalen auf weitere Corona-Auflagen einstellen. Kontakte im privaten und öffentlichen Leben werden vom 28. Dezember an auch für Geimpfte und Genesene eingeschränkt. Private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich sind dann nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt - eine Begrenzung der Anzahl von Hausständen gibt es hier nicht. NRW setzt damit die jüngsten gemeinsamen Corona-Beschlüsse von Bund und Ländern um. 

Von den Kontaktbeschränkungen sind Kinder bis einschließlich 13 Jahre ausgenommen. Innerhalb des eigenen Hausstands gelten keine Personenbegrenzungen. Sobald aber eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten wieder die strengeren Auflagen. Dann dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen. 

SILVESTER

Große Partys wird es Silvester auch in NRW nicht geben. In der Silvesternacht sind Ansammlungen, die über die ab dem 28. Dezember geltenden Personengrenzen hinausgehen, auf publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt. Der Verkauf von Böllern und Feuerwerk zu Silvester ist bundesweit verboten. Clubs und Diskotheken sind in NRW bereits geschlossen. Auch öffentliche Tanzveranstaltungen sowie private Tanz- und Diskopartys sind untersagt. 

VERANSTALTUNGEN

Großveranstaltungen sind ab dem 28. Dezember nur noch ohne Zuschauer erlaubt. Bei anderen Veranstaltungen werden die Grenzen für Zuschauer auf höchstens 750 abgesenkt. 

MASKENPFLICHT

Wegen der Sorge vor der Ausbreitung der Omikron-Variante werden auch Masken- und Testpflicht im Freizeitbereich verschärft. Der Mund-Nasen-Schutz muss nun auch bei Versammlungen mit mehr als 750 Personen im Freien getragen werden. Auch bei der Berufsausübung in Innenräumen sowie in Fahrzeugen darf selbst bei Immunisierten und einem Mindestabstand von 1,5 Metern nicht mehr auf eine medizinische Maske verzichtet werden. Maskenpflicht gilt ab dem 28. Dezember ebenfalls auch für Immunisierte in Bildungs- und Kultureinrichtungen, auf Messen oder Familienerholungsfahrten - unabhängig von festen Sitzplätzen oder Anordnungen im Schachbrettmuster.

TESTPFLICHT

Da beim Sport in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten keine Masken getragen werden können, müssen Immunisierte dort nun einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis mit sich führen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Darüber hinaus gilt diese 2G-plus-Vorschrift künftig für viele weitere Einrichtungen und Angebote in NRW, darunter für das Singen im Chor ohne Maske.

Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können und nicht immunisiert sind - etwa Berufsmusiker mit Blasinstrumenten - müssen einen PCR-Test nachweisen. 

STRAFEN

Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz können mit Geldbußen bis zu 25 000 Euro geahndet werden - etwa beim Verstoß gegen das Böllerverbot. Die aktualisierte Schutzverordnung soll zunächst bis zum 12. Januar gelten.

(dpa)

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